Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Für die Elemente «Veräusserung» und «Entgeltlichkeit» er­ gibt sich dies ohne weiteres, dagegen ist die Frage nach der wirtschaft­ lichen Identität von Entgelt und Veräusserungsgut genauer zu prüfen, da Verkauf und Rückkauf in der gleichen Steuerperiode erfolgten. Wirtschaftliche Identität des Entgelts liegt dann vor, wenn das Wirt­ schaftsgut, auf das ein Mehrwert übergeht, mit dem ausgeschiedenen Vermögenswert wirtschaftlich identisch ist (Gagianut/Höhn, a.a.0., § 14, N. 49) und die Veräusserung nicht zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmung geführt hat.