20 Abs. 2 StG erfasst werden. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören danach namentlich Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung und buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der steuerbegründende Tatbestand einer echten Realisierung ist er­ füllt, wenn Wirtschaftsgüter einer Unternehmung gegen Entgelt veräussert werden und dieses Entgelt nicht wirtschaftlich identisch mit dem veräusserten Objekt ist (Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, Bern/ Stuttgart 1989, § 14, N. 39). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.