Demgegenüber geht die kantonale Steuerverwaltung von einem steuer­ baren Gewinn von Fr. 100 000 - aus. Dieser setzt sich aus einem Veräusserungsgewinn von Fr.3 1 0 0 0 - sowie einem Aufwertungsgewinn von Fr. 69 0 0 0 - zusammen. Der massgebliche Buchwert, verstanden als antei­ lige Anlagekosten, wird von der kantonalen Steuerverwaltung auf Fr. 1 7 6 0 0 0 -festgesetzt.... 2. Die Zulässigkeit der Besteuerung eines Aufwertungsgewinnes im Um­ fange von Fr. 69 000 - richtet sich nach dem Vorliegen eines Realisierungs­ tatbestandes. Nur wenn ein solcher erfüllt ist, kann die Veräusserung der Liegenschaft von der Einkommenssteuer gemäss Art. 20 Abs. 2 StG erfasst werden.