1. Am 22. August 1985 veräusserte E. eine Eigentumswohnung in G. für Fr. 276000.-. Die gleiche Wohnung kaufte er am 22. Februar 1986 von der früheren Erwerberin für Fr. 245 000 - zurück. Unbestritten ist die Steuer­ pflicht für Fr. 31000 - als Differenz zwischen Veräusserungs- und Erwerbs­ preis für die fragliche Wohnung. Der Rekurrent vertritt nun in der Folge die Auffassung, dass es mit der Verbuchung dieses effektiv realsierten Gewinnes sein Bewenden haben muss. Um diesen Betrag wurde der bilanzierte Wert der Wohnung von Fr. 245 000 - per 30. Juni 1985 auf Fr. 276 000 - per 30. Juni 1986 erhöht.