Der Feuerwehrdienst ist in der Gemeinde H. wie in allen übrigen Gemeinden des Kantons so organisiert, dass keine voll angestellten Feuerwehrleute Feuerwehrdienst leisten. Mithin ist ihre Feuerwehrdiensttätigkeit eine ausserberufliche und zudem klar eine «öffentliche» im Sinne der erwähnten Bestimmungen. Eine Verletzung des Gleichheitsgebotes liegt daher nicht vor. StRK 3.11.1989 (Nr. 478) 2068 Aufwertungsgewinne werden nach Art. 20 Abs. 2 StG besteuert, wenn ein Realisierungstatbestand vorliegt. Bilanzänderungen sind nur bei einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisser Buchungen zulässig.