Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die Tätigkeit des Rekurren­ ten als Bauzeichner und der von Zeit zu Zeit anfallende Pikettdienst als «öffentliche Tätigkeit» im Sinne von Art. 13 Abs.1 lit.d und Abs. 4 StV zu gelten hat, weil von vorneherein das Kriterium der Ausserberuf lieh keit nicht gegeben ist. Unbestrittenermassen hängt der Pikettdienst direkt mit der Vollerwerbstätigkeit des Rekurrenten zusammen. Hierin liegt der Unterschied etwa zum Feuerwehr-Pikettdienst. Der Feuerwehrdienst ist in der Gemeinde H. wie in allen übrigen Gemeinden des Kantons so organisiert, dass keine voll angestellten Feuerwehrleute Feuerwehrdienst leisten.