B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2067, 2068 neben- oder ehrenamtlichen Funktion des betreffenden Gemeinwesens, insoweit diese Tätigkeiten nicht mit einem ordentlichen, der tatsächlichen zeitlichen Beanspruchung entsprechenden Arbeitsentgelt entschädigt werden. Von vorneherein nicht unter diese Bestimmung fallen haupt­ berufliche Tätigkeiten im Dienste des Gemeinwesens. 4. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die Tätigkeit des Rekurren­ ten als Bauzeichner und der von Zeit zu Zeit anfallende Pikettdienst als «öffentliche Tätigkeit» im Sinne von Art.