Bezüglich der Erschütterungseinwirkungen der Bahn kommt das Gutachten zum Schluss, dass die Erschütterungen der Bahn ungefähr ein Drittel grösser sind als diejenigen des Betriebes S. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erschütterun­ gen des Betriebes S. auf die Liegenschaft R. zu keinen Gebäude­ schäden führen sollten. RRB 30.1.1990 Anmerkung: Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht am 23. März 1992 abgewiesen. 35