Vergleichsweise hat der Gutachter auch die engli­ schen Normen für die Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf den Menschen beigezogen. Auch nach diesen Normen liegen die ge­ messenen Erschütterungen weit unter den zulässigen Grenzwerten. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass von einer Stö­ rung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 15 USG nicht gesprochen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Gutachter die Er­ schütterungseinwirkungen auf die Liegenschaft R. auch anhand der Norm SN 640 312 (herausgegeben von der Vereinigung Schweizeri­ scher Strassenfachleute, VSS) beurteilt hat.