derat T. hat ein Gutachten über die Erschütterungseinwirkungen auf die Liegenschaft R. erstellen lassen. Der Gutachter hat in verschie­ denen Räumen der Liegenschaft R. die Erschütterungseinwirkungen eines Lastwagenzuges (Gewicht 24 Tonnen), welcher auf dem Platz gegen die Liegenschaft R. hin- und herfuhr, gemessen. Ebenso wur­ den die Erschütterungseinwirkungen der Bahn aufgezeichnet. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass aufgrund der deutschen Norm DIN 4150 die Erschütterungseinwirkungen als unzumutbar betrachtet werden können. Vergleichsweise hat der Gutachter auch die engli­ schen Normen für die Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf den Menschen beigezogen.