Deshalb ist bei der Beurteilung der Erschütterungen von der Störwirkung auf den Menschen auszugehen. Art. 15 USG bestimmt, dass Immissionsgrenzwerte für Erschütterungen so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissio­ nen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Die entsprechenden Immissionsgrenzwerte sind vom Bundesrat noch nicht festgelegt worden, und es besteht auch kein Entwurf. In der Schweiz sind keine anderen Normen zur Beurtei­ lung von Erschütterungseinwirkungen auf den Menschen verfügbar, so dass auf ausländische Normen zurückzugreifen ist.