BGE 114 I b 22). Soweit die Rekurrentin übermässige Lärmimmissio­ nen aus dem Betrieb S. rügt, muss der Rekurs abgewiesen werden. Die Rekurrentin beanstandet ferner die Einwirkungen der Erschütte­ rungen, die vom Betrieb S. ausgehen, auf ihre Liegenschaft. Das Bun­ desgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen. Das Gesetz bezweckt nicht den Schutz von Ge­ bäuden. Deshalb ist bei der Beurteilung der Erschütterungen von der Störwirkung auf den Menschen auszugehen.