Zudem er­ scheint es unwahrscheinlich, dass im Betrieb S. an mehreren Tagen während Messperioden von bis zu sechs Stunden nur in reduziertem Umfang gearbeitet worden ist. Es besteht kein Anlass, nicht auf das Gutachten abzustellen. Die gemessenen Werte betragen tagsüber rund 54 dB (A), während der Nacht rund 50 dB (A). Die Beurteilungs­ pegel liegen damit deutlich unterhalb der für die Empfindlichkeitsstufe III zulässigen Grenzwerte. Sind die für die Empfindlichkeitsstufe III gül­ tigen Werte eingehalten, so liegt ein mässig störender Betrieb im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV vor. Dieser darf nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, er verursache zuviel Lärm (vgl. dazu