44 Abs. 3 LSV). Die Parzellen von S. und R. liegen gemäss rechtskräfti­ gem Zonenplan der Gemeinde in der Wohn- und Gewerbezone. Das Amt für Umweltschutz hat in Anwendung von Art. 44 LSV beide Par­ zellen der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Dies ist nicht zu bean­ standen, denn Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, sind der Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen (Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV). Der Immissionsgrenzwert beträgt in dieser Empfindlichkeitsstufe 65 dB (A, Tag) und 55 dB (A, Nacht). Für die Beurteilung der Lärm­ immissionen liegt ein Gutachten vor. Der Gutachter hat umfangreiche Lärmmessungen durchgeführt, die sich jeweils an mehreren Tagen