Aus den Erwägungen: Die Frage, ob durch den Betrieb von S. die zulässigen Lärmimmissio­ nen überschritten werden, beurteilt sich ausschliesslich nach den bun­ desrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz, insbesondere der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.331; vgl. dazu RRB vom 15. November 1988 i.S. N. mit Hinweisen). Die an einem bestimmten Ort zulässigen Immissions­ grenzwerte sind von der Empfindlichkeitsstufe abhängig, welche der betreffenden Nutzungszone zugeordnet ist. Fehlt diese Zuordnung, so bestimmt der Kanton die Empfindlichkeitsstufe im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV).