A. Entscheide des Reqierunqsrates 1219 8. Umweltschutz 1219 Lärmimmissionen und Erschütterungen. Das Mass der zulässigen Immissionen beurteilt sich ausschliesslich nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung. S. reichte ein Baugesuch ein für den An- und Umbau einer Einstell­ halle. R. erhob dagegen Einsprache wegen unzulässiger Immissionen und Erschütterungen. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Der Regierungsrat lehnte den von R. dagegen erhobenen Rekurs ab. Aus den Erwägungen: Die Frage, ob durch den Betrieb von S. die zulässigen Lärmimmissio­ nen überschritten werden, beurteilt sich ausschliesslich nach den bun­ desrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz, insbesondere der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.331; vgl. dazu RRB vom 15. November 1988 i.S. N. mit Hinweisen). Die an einem bestimmten Ort zulässigen Immissions­ grenzwerte sind von der Empfindlichkeitsstufe abhängig, welche der betreffenden Nutzungszone zugeordnet ist. Fehlt diese Zuordnung, so bestimmt der Kanton die Empfindlichkeitsstufe im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV). Die Parzellen von S. und R. liegen gemäss rechtskräfti­ gem Zonenplan der Gemeinde in der Wohn- und Gewerbezone. Das Amt für Umweltschutz hat in Anwendung von Art. 44 LSV beide Par­ zellen der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Dies ist nicht zu bean­ standen, denn Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, sind der Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen (Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV). Der Immissionsgrenzwert beträgt in dieser Empfindlichkeitsstufe 65 dB (A, Tag) und 55 dB (A, Nacht). Für die Beurteilung der Lärm­ immissionen liegt ein Gutachten vor. Der Gutachter hat umfangreiche Lärmmessungen durchgeführt, die sich jeweils an mehreren Tagen 33 A. Entscheide des Reaierunasrates 1219 über mehrere Stunden erstreckten. Die Messzeiten wurden so festge­ legt, dass die gesamte mögliche Arbeitszeit (04.00 - 22.00 Uhr) be­ rücksichtigt werden konnte. Das angewandte Messverfahren ent­ spricht den Anforderungen der LSV. Die Rekurrentin will dieses Gut­ achten nicht akzeptieren, da S. darüber informiert gewesen sei und dementsprechend die Betriebstätigkeit reduziert habe. - S. bestreitet, dass er vorgängig von den Lärmmessungen Kenntnis hatte. Aus den Akten sind dafür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zudem er­ scheint es unwahrscheinlich, dass im Betrieb S. an mehreren Tagen während Messperioden von bis zu sechs Stunden nur in reduziertem Umfang gearbeitet worden ist. Es besteht kein Anlass, nicht auf das Gutachten abzustellen. Die gemessenen Werte betragen tagsüber rund 54 dB (A), während der Nacht rund 50 dB (A). Die Beurteilungs­ pegel liegen damit deutlich unterhalb der für die Empfindlichkeitsstufe III zulässigen Grenzwerte. Sind die für die Empfindlichkeitsstufe III gül­ tigen Werte eingehalten, so liegt ein mässig störender Betrieb im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV vor. Dieser darf nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, er verursache zuviel Lärm (vgl. dazu BGE 114 I b 22). Soweit die Rekurrentin übermässige Lärmimmissio­ nen aus dem Betrieb S. rügt, muss der Rekurs abgewiesen werden. Die Rekurrentin beanstandet ferner die Einwirkungen der Erschütte­ rungen, die vom Betrieb S. ausgehen, auf ihre Liegenschaft. Das Bun­ desgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen. Das Gesetz bezweckt nicht den Schutz von Ge­ bäuden. Deshalb ist bei der Beurteilung der Erschütterungen von der Störwirkung auf den Menschen auszugehen. Art. 15 USG bestimmt, dass Immissionsgrenzwerte für Erschütterungen so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissio­ nen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Die entsprechenden Immissionsgrenzwerte sind vom Bundesrat noch nicht festgelegt worden, und es besteht auch kein Entwurf. In der Schweiz sind keine anderen Normen zur Beurtei­ lung von Erschütterungseinwirkungen auf den Menschen verfügbar, so dass auf ausländische Normen zurückzugreifen ist. Der Kommentar zum Umweltschutzgesetz (Hrsg. A. Kölz/H.U. Müller, N. 38 ff. zu Art. 15 USG) verweist dazu auf die deutsche Norm DIN 4150. Der Gemein­ 34 A. Entscheide des Reaierunasrates 1219 derat T. hat ein Gutachten über die Erschütterungseinwirkungen auf die Liegenschaft R. erstellen lassen. Der Gutachter hat in verschie­ denen Räumen der Liegenschaft R. die Erschütterungseinwirkungen eines Lastwagenzuges (Gewicht 24 Tonnen), welcher auf dem Platz gegen die Liegenschaft R. hin- und herfuhr, gemessen. Ebenso wur­ den die Erschütterungseinwirkungen der Bahn aufgezeichnet. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass aufgrund der deutschen Norm DIN 4150 die Erschütterungseinwirkungen als unzumutbar betrachtet werden können. Vergleichsweise hat der Gutachter auch die engli­ schen Normen für die Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf den Menschen beigezogen. Auch nach diesen Normen liegen die ge­ messenen Erschütterungen weit unter den zulässigen Grenzwerten. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass von einer Stö­ rung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 15 USG nicht gesprochen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Gutachter die Er­ schütterungseinwirkungen auf die Liegenschaft R. auch anhand der Norm SN 640 312 (herausgegeben von der Vereinigung Schweizeri­ scher Strassenfachleute, VSS) beurteilt hat. Er ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass bei Einstufung der Liegenschaft R. in die empfind­ lichste Kategorie die gemessenen Werte bei weitem unterhalb der zu­ lässigen Richtwerte liegen und demgemäss keine Bauschäden zu er­ warten sind. Bezüglich der Erschütterungseinwirkungen der Bahn kommt das Gutachten zum Schluss, dass die Erschütterungen der Bahn ungefähr ein Drittel grösser sind als diejenigen des Betriebes S. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erschütterun­ gen des Betriebes S. auf die Liegenschaft R. zu keinen Gebäude­ schäden führen sollten. RRB 30.1.1990 Anmerkung: Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht am 23. März 1992 abgewiesen. 35