Die abweichende langjährige Praxis des Gemeinderates schafft kein Gewohnheitsrecht, fehlt es dazu doch schon an einer Gesetzeslücke, welche auszufüllen wäre. Für die Bildung von Gewohnheitsrecht, das eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift abändert, besteht nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kein Platz «weder dann, wenn dieses einer aus­ drücklichen Gesetzesbestimmung widersprechen würde, noch, wenn ein rechtspolitischer Mangel, d.h. eine unechte Lücke angenommen werden müsste» (BGE 94 I 305 E. 2; vgl. auch Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel/Stuttgart 1986, Nr. 7 B lila). RRB 16.1.1990 16