Der Gemeinderat W. hat den Beitrag für den Abwasseranschluss der Fabrikerweiterung anhand der Assekuranz-Neubauwertsumme bemes­ sen. Nach dem Kanalisationsreglement von W. ist eine solche Bemessung indessen nur für Wohnbauten vorgesehen. Für Gewerbe- und Industrie­ bauten ist der Anschlussbeitrag anhand der Einwohnergleichwerte zu er­ mitteln. Die Bemessung des Beitrages für die Fabrikerweiterung ist daher schon von der Bemessungsgrundlage her fehlerhaft. Die abweichende langjährige Praxis des Gemeinderates schafft kein Gewohnheitsrecht, fehlt es dazu doch schon an einer Gesetzeslücke, welche auszufüllen wäre.