B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2070 2070 Grundstückgewinnsteuer. Eine nach Art. 58 Abs.1 StG steueraufschiebend wirkende Handänderung zeitigt auch keine Wirkungen hinsichtlich der Anlagekosten und des Besitzesdauerrabattes. Der Erwerb einer Lie­ genschaft von der Erbengemeinschaft wirkt nur steueraufschiebend, wenn der Erwerber Mitglied der Erbengemeinschaft ist.