Tat­ sachen und Beweismittel haben selbst dann als neu im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StG zu gelten, wenn die Steuerbehörde sie bei der ordentlichen Ver­ anlagung mittels weitergehender Untersuchungen hätte in Erfahrung bringen können (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das St.Gallische Steuerrecht, Seite 259). Der (sinngemässe) Einwand des Pflichtigen, dass bereits früher detailliertere Abklärungen hätten vorge­ nommen werden können und müssen, kann somit im Nachsteuerverfah­ ren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden ( 64 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2078