Die Parzelle X ist trotz ihrer Kleinheit zur landwirtschaftlichen Nutzung als Weideland geeignet. Das Grundstück wurde auch bisher so genutzt und wird es - wie am Augenschein zu erkennen war - auch noch heute. Wie schon erwähnt, muss ein Grundstück keine landwirtschaftliche Exi­ stenz sichern, um dem LEG unterstellt zu werden. Es kann also festgestellt werden, dass die Unterstellung damals zurecht erfolgt ist und sich die Verhältnisse objektiv seither nicht geändert haben. Damit fehlt es an der Voraussetzung für die Aufhebung der Unterstellung. RRB 21.11.1989 34