Kiesausbeutung eignet und eine Abbaubewilligung vorliegt (AGVE 1977 S. 87 E. 2). Massgeblich für die Zulässigkeit einer Umnutzung ist also nicht nur der Wille des Grundeigentümers (vgl. BGE 8 9 1116 E. 1a), sondern auch die objektiv bessere und raumplanungskonforme Eignung des Grundstückes zur anderen Nutzung, mithin «die Gesamtheit der Um­ stände» (Kaufmann a .a .0 .1 1 mit Hinweisen). Geänderte Verhältnisse sieht die Beschwerdeführerin darin, dass sie die Parzelle nicht für eine landwirt­ schaftliche Nutzung benötigt und die Parzelle nicht für eine landwirt­ schaftliche Existenz genügt. Die Parzelle X ist trotz ihrer Kleinheit zur landwirtschaftlichen Nutzung als Weideland geeignet.