Die Parzelle X ist in Anwendung dieser Bestimmung dem LEG unterstellt worden. 2. Eine derartige Unterstellung kann aufgehoben werden, wenn «sich die Verhältnisse in der Weise geändert (haben), dass ein Heimwesen oder eine Liegenschaft den Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht mehr entspricht» (Art. 4 Abs.1 LEG). Eine Entlassung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft aus der Unterstellung unter das LEG wird etwa dann erlaubt, wenn ein Grundstück in die Bauzone zu liegen kommt und seine Überbauung un­ mittelbar bevorsteht (AR GVP 1988,1165 E. 2b mit Hinweisen) oder sich zur