wirtschaftliche Liegenschaft gilt dabei «jede Bodenfläche, die durch Be­ wirtschaftung und Ausnützung der natürlichen Kräfte des Bodens den ihr eigenen Wert erhält oder zu einem Betrieb gehört, welcher in der Haupt­ sache der Gewinnung und Verwertung organischer Stoffe des Bodens dient» (Art.1 Abs. 2 Verordnung über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften, LEV2; SR 211.412.121). Die Parzelle X ist in Anwendung dieser Bestimmung dem LEG unterstellt worden.