Die einzige Tätigkeit der Gesellschaft war im Zeitpunkt der Aktienübernahme die Verwaltung der Liegenschaften und deren Ver­ mietung. Es waren also noch die Verkäufer, welche die Firma zu einer Im­ mobiliengesellschaft umgewandelt haben und damit die Steuerpflicht begründeten. RRB 17.10.1989 14