«Massgebender Zeitpunkt der Qualifikation als Immobiliengesell­ schaft bzw. Betriebsgesellschaft ist jener des Übergangs der wirtschaft­ lichen Verfügungsgewalt» (Iseli S.329 mit Hinweisen). Dem Rekurrenten ist darin zuzustimmen, dass die Absichten des Käufers keinen Einfluss auf die Bemessung der Handänderungssteuer haben. Der Gemeinde da­ gegen ist darin recht zu geben, dass auch der frühere Gesellschaftszweck für die Steuerpflicht nicht von Bedeutung ist. «Ausschlaggebend für die Qualifikation als Immobiliengesellschaft ist der Gesellschaftszweck.