ZH in RB 1975 Nr. 87, weitergehend: Iseli S. 329-343). Mit der Übertragung aller Aktien der F. AG ist dem Erwerber die vollständige Beherrschung der Aktiengesellschaft eingeräumt worden. Er hat damit auch die tatsächliche und wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die beiden Grundstücke übernommen. 3. Die Steuerpflicht für diese wirtschaftliche Handänderung hängt somit davon ab, ob die F. AG als Immobiliengesellschaft einzustufen ist oder nicht. «Massgebender Zeitpunkt der Qualifikation als Immobiliengesell­ schaft bzw. Betriebsgesellschaft ist jener des Übergangs der wirtschaft­ lichen Verfügungsgewalt» (Iseli S.329 mit Hinweisen).