Eine wirtschaftliche Handänderung liegt nicht bei jeder Übertragung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften vor. «Eine solche liegt erst dann vor, wenn mit der Übertragung der Beteiligungen auch die Beherr­ schung der Gesellschaft und damit die Verfügungsgewalt über die Gesell­ schaftsgrundstücke vom Veräusserer preisgegeben und auf eine Dritt­ person übertragen wird. Das ist erst dann der Fall, wenn eine Mehrheit übertragen wird» (Ferdinand Zuppinger, Die wirtschaftliche Handände­ rung im Steuerrecht, in StR 24/1969 S.472; vgl. BGE 99 la 459 E. 3d S.468 mit Verweis auf BGE 85 1102; VGE ZH in RB 1975 Nr. 87, weitergehend: Iseli S. 329-343).