VGE ZH in RB1970 Nr. 47), «es sei denn, dass ausserordentliche Umstände, etwa das Vorliegen einer Steuerumgehungsabsicht, ausnahmsweise ein der­ artiges Vorgehen erforderten» (PVG 1979 S.186 E.1). Steht dagegen die Nutzbarmachung der Wertsteigerung von Grundbesitz oder die Verwen­ dung von Liegenschaften als Kapitalanlage im Vordergrund der Geschäfts­ tätigkeit, so ist die Erhebung der Handänderungssteuer beim tatsäch­ lichen und wirtschaftlichen Übergang der Verfügungsgewalt korrekt, ohne Rücksicht darauf, ob die Nutzbarmachung oder Verwendung durch 12 A. Entscheide des Regierungsrates 1179