Bildet also die Liegenschaft nur die sachliche Grundlage für einen Geschäftsbetrieb, so darf vom Sinn der Vorschrift her keine Handänderungssteuer erhoben werden (vgl. August Reimann/'Ferdinand Zuppinger/Erwin Scharrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz Bd. IV, Bern 1966, N.62 zu § 161 StG ZH mit Hinweisen; VGE ZH in RB1970 Nr. 47), «es sei denn, dass ausserordentliche Umstände, etwa das Vorliegen einer Steuerumgehungsabsicht, ausnahmsweise ein der­ artiges Vorgehen erforderten» (PVG 1979 S.186 E.1).