Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre dies zu bejahen. Vom Sinn der Abgabe her - der Belastung des Grundstückverkehrs - dürfen aber nur diejenigen wirtschaftlichen Handänderungen besteuert werden, deren Hauptzweck die Übertragung eines oder mehrerer Grund­ stücke ist (vgl. SG GVP 1978 S.40 E.2c). Bildet also die Liegenschaft nur die sachliche Grundlage für einen Geschäftsbetrieb, so darf vom Sinn der Vorschrift her keine Handänderungssteuer erhoben werden (vgl. August Reimann/'Ferdinand Zuppinger/Erwin Scharrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz Bd. IV, Bern 1966, N.62 zu § 161 StG ZH mit Hinweisen;