b) § 1 A b s.3 lit.a HStV unterstellt der Steuerpflicht diejenigen Rechts­ geschäfte, welche wie tatsächliche und wirtschaftliche Handänderungen an Grundstücken wirken. Zu diesen Geschäften gehört «namentlich», aber nicht ausschliesslich, die in der Verordnung genannte Übertragung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Der Wortlaut von § 1 Abs. 3 HStV lässt offen, ob auch der Erwerb der Aktienmehrheit einer Betriebsgesellschaft bezüglich deren Grundstücke als steuerpflichtige Übertragung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verfügungsgewalt zu gelten hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre dies zu bejahen.