«Ein Abweichen von den zivilrechtlichen Dispositionen der Grundeigen­ tümer [ist daher] keinesfalls nur dann zulässig, wenn eine ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegeben­ heiten völlig unangemessen erscheinende Rechtsgestaltung vorliegt» (PVG 1983 S.147 E.1), sondern ausdrücklich vorgesehen und in diesem Rahmen zulässig. b) § 1 A b s.3 lit.a HStV unterstellt der Steuerpflicht diejenigen Rechts­ geschäfte, welche wie tatsächliche und wirtschaftliche Handänderungen an Grundstücken wirken.