Die sogenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise ist damit - wie bei der Grundstückgewinnsteuer (vgl. A rt5 5 bis A b s.2 lit.a Steuer­ gesetz, StG; bGS 621.11) - ausdrücklich als anwendbar erklärt worden. «Ein Abweichen von den zivilrechtlichen Dispositionen der Grundeigen­ tümer [ist daher] keinesfalls nur dann zulässig, wenn eine ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegeben­ heiten völlig unangemessen erscheinende Rechtsgestaltung vorliegt» (PVG 1983 S.147 E.1), sondern ausdrücklich vorgesehen und in diesem Rahmen zulässig.