Mit dieser weiten Umschreibung wird klargestellt dass nicht nur ver­ tragliche Eigentumswechsel an Grundstücken einer Verkehrssteuer unter­ liegen sollen (vgl. § 1Abs. 2 HStV), sondern jede tatsächliche Änderung der Verfügungsgewalt über Grundstücke, auch wenn sie nicht im Grundbuch aufscheint. Die sogenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise ist damit - wie bei der Grundstückgewinnsteuer (vgl. A rt5 5 bis A b s.2 lit.a Steuer­ gesetz, StG; bGS 621.11) - ausdrücklich als anwendbar erklärt worden.