Nach § 1 Abs.1 HStV wird diese Steuer «bei Handänderungen von Grundstücken (A rt.655 ZGB) oder Grundstücksanteilen» erhoben. Den Handänderungen werden nach § 1 Abs. 3 HStV gleichgestellt: a) Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke tat­ sächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen wirken, namentlich die Über­ tragung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. b) Entgeltliche Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbar­ keiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen.