in Kraft seit dem 1. Januar 1974) von dieser Kom­ petenz Gebrauch gemacht. Die nach Auffassung der Gemeinde zu besteu­ ernde wirtschaftliche Handänderung betrifft zwei Grundstücke auf H.- Boden. Die Aktienübertragung ist damit zurecht anhand dieser Verord­ nung auf steuerliche Auswirkungen hin überprüft worden. a) Nach § 1 Abs.1 HStV wird diese Steuer «bei Handänderungen von Grundstücken (A rt.655 ZGB) oder Grundstücksanteilen» erhoben.