Der Gemeinderat H. stufte den Verkauf aller Aktien der F. AG als wirtschaft­ liche Handänderung an zwei Grundstücken ein. Er erhob darauf eine Handänderungssteuer. Der Regierungsrat wies den Rekurs gegen diese Besteuerung ab. Aus den Erwägungen: 1. Gem ässArt.26Abs. 2 Kantonsverfassung (KV; bGS 111.1 = SR131.224.1) «ist es den Gemeinden gestattet, eine Handänderungssteuer auf Liegen­ schaften - bis auf den Betrag von 2 Prozent - einzuführen». Die Gemeinde H. hat mit der Verordnung über die Handänderungssteuer vom 2. Dezember 1973 (HStV; in Kraft seit dem 1. Januar 1974) von dieser Kom­ petenz Gebrauch gemacht.