24 Abs.1 RPG erteilt werden kann.) immerhin erlaubt es die Bestandesgarantie, dass die unter früherem Recht bewilligten Gebäude weiterhin genutzt und unterhalten werden und dass sie (ausserhalb der Bauzonen im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 RPG) ihren Zweck ändern oder angemessen erweitert werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 20 A. Entscheide des Regierungsrates 1182, 1183 EG RPG). Weitergehende Veränderungen an der bestehenden Stickerei können nur in einer Gewerbezone verwirklicht werden. RRB 10.10.1989 1183 Bestandesgarantie (A rt.4 EG RPG; bGS 721.1). Umfang.