24 Abs.1 RPG bewilligt wer­ den könnte. Eine solche Ausnahmebewilligung setzt voraus, dass der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit.a) und dass dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (lit.b). Beide Voraussetzungen müssen nebeneinander erfüllt sein (BGE 112 lb 99 E.4, 108 lb 363 E.4d, 366 E.6); fehlt es also an der einen, so muss die andere nicht mehr abgeklärt werden. (Es wird festgestellt, dass eine Automatenstickerei weder aus technischen noch aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist und daher keine Bewilligung nach Art. 24 Abs.1 RPG erteilt werden kann.