Dafür kann klarerweise keine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG in Aussicht gestellt werden, denn die mit der geplanten Erwei­ terung verbundenen Änderungen im Ausmass und der Erscheinung des Bauwerkes sind so gross, dass die veränderte Baute nicht mehr mit der heu­ tigen wesensgleich ist. Eine derartige Erweiterung übersteigt daher den Rahmen der teilweisen Änderung (gleich: SG GVP 1986 Nr.73 E.3c). 3. Entspricht das Bauvorhaben nicht dem Zweck der Nutzungszone und kann es nicht nach Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt werden, so bleibt zu prü­ fen, ob es allenfalls wie ein Neubau nach Art. 24 Abs.1 RPG bewilligt wer­ den könnte.