Mit dem Erlass von Art. 33 lit. b BauV hat der Regierungsrat gezeigt, dass er im Inter­ esse des Gewerbes den ihm zustehenden Spielraum des Raumplanungs­ gesetzes voll ausnützen will. Bei jeder Anwendung dieser Vorschrift ist aber genau zu prüfen, ob die Wesensgleichheit der Baute wirklich noch erfüllt ist. c) Nach den eingereichten Bauplänen ist bereits in der ersten Etappe eine Erweiterung von mehr als sechzig Prozent der bestehenden Betriebs­ fläche geplant. Dafür kann klarerweise keine Bewilligung nach Art.