wenn sie vollständig im bestehenden Bauvolumen ausgeführt wird. «Ist die Erweiterung ganz oder teilweise ausserhalb des bestehenden Bauvolu­ mens vorgesehen, so darf sie einen Viertel der bestehenden Nutzung nicht überschreiten» (Art. 31 Abs.1 Satz 2 BauV). Weitergehende Erweiterungen können nach Art. 33 lit. b BauV bewilligt werden «bei Gewerbebetrieben, wenn dies zur Erhaltung bestehender Arbeitsplätze unabdingbar ist und auch eine teilweise Verlagerung des Betriebes in die Bauzone aus betriebs­ technischen Gründen nicht möglich ist» (vgl. AR GVP1988,1142). Mit dem Erlass von Art.