Auch die Erweiterung eines Ferienhauses um einen Drittel wurde als übermässig abgewiesen (BGE 112 lb 94 E.3), gleich wie die Erweiterung eines Gebäu­ des von 910 m3 um rund 150 m3 und der Nutzfläche von 200 m2 um wenigstens 73 m2 (BGE in Z B I85/1984 S.781). Die Geringfügigkeit wurde auch für die Erweiterung eines Ferienheimes verneint, die neben einer Er­ weiterung um knapp 50% eine mehr als 100prozentige Erhöhung der Nutzungsintensität mit sich gebracht hätte (BGE vom 16.10.1985 in Info­ hefte BRP1/86 S.12). b)