Eine quantitative Grenze etwa von einem Viertel, wie sie in der früheren Ver­ ordnung zum Gewässerschutzgesetz vorgesehen war, besteht im Bundes­ recht nicht mehr. In Anwendung dieser Grundsätze bezeichnete das Bun­ desgericht etwa die Vergrösserung eines Restaurants um rund einen Drittel als nicht mehr geringfügige Erweiterung (BGE 107 lb 237 E. 2b bb). Auch die Erweiterung eines Ferienhauses um einen Drittel wurde als übermässig abgewiesen (BGE 112 lb 94 E.3), gleich wie die Erweiterung eines Gebäu­ des von 910 m3 um rund 150 m3 und der Nutzfläche von 200 m2 um wenigstens 73 m2 (BGE in Z B I85/1984 S.781).