EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1981, N .29ff. zu Art. 24 RPG). Das äussere Bild (Grösse, Gestaltung und Propor­ tionen) und die innere Ausstattung der Baute dürfen sich also nur in einem Mass verändern, das es dem Betrachter erlaubt, geändertes und unver­ ändertes Bauwerk miteinander auf die gleiche Stufe zu stellen (Planungs­ amt BE, Das Bauen ausserhalb der Bauzone, Broschüre 1982 S.24). Eine quantitative Grenze etwa von einem Viertel, wie sie in der früheren Ver­ ordnung zum Gewässerschutzgesetz vorgesehen war, besteht im Bundes­ recht nicht mehr.