für die Bewilligungen nach Art. 24 Abs. 2 RPG (vgl. BGE 113 lb 303 E. 3a und BGE vom 16.9.1987 in Pra 1987 Nr.265 E.4b i.S. Gde. H. je mit Ver­ weis auf BGE 112 lb 94 E. 2b). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob sich das geplante Bauvorhaben von W. innerhalb des von Art. 24 Abs. 2 RPG ab­ gesteckten Bewilligungsrahmens befindet. Da die bisherige Kubatur des Betriebes bestehen bleibt und ein neuer Teil angehängt werden soll, fällt das Projekt nicht unter den Begriff der Erneuerung oder des Wiederaufbaus. Zu prüfen ist einzig, ob es als teil­ weise Änderung bewilligt werden kann.