in AR GVP Nr. 1151). Dass die Gemeindebehörde versucht, einen Weg für die Öffentlichkeit zu sichern, ist verständlich, nur darf sie dies nicht mittels einer Auflage zu einer Baubewilligung tun, die sonst ohne weiteres erteilt werden kann. 3 A. Entscheide des Regierungsrates 1174, 1175 Eine derartige Auflage, die auf nichtpolizeilichem Gebiet liegt und einen mit dem betreffenden Bauvorhaben in keinem Zusammenhang stehen­ den Zweck verfolgt, ist aufzuheben (vgl.Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, 1960 S.77). RRB 26.9.1989