Die Auflage, über die Parzelle Nr. 963 ein öffentliches Fusswegrecht zu gewähren, kann sich offensichtlich nicht auf einen Rechtssatz stützen. Die dem Rekurrenten auferlegte Pflicht, ein öffentliches Wegrecht zu gewäh­ ren, steht aber auch mit dem Inhalt der ihm erteilten Baubewilligung in keinem Zusammenhang; mit der Auflage wird ein Zweck verfolgt, für den im Baupolizeiverfahren kein Raum besteht. Für Bewilligungen gilt der Grundsatz, dass Verhältnisse, die Ihrer Art nach eine Verweigerung der Bewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten, auch nicht Inhalt einer Nebenbestimmung sein können (vgl. BGE 7 3 1200, zit. in AR GVP Nr. 1151).