/R,Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, 1976, Nr. 39 BIII, mit Verweisungen). Eine Verfügung darf nicht mitsachfremden Bedingungen und Auflagen versehen werden. Im weite­ ren hat die Behörde im Zusammenhang mit dem Erlass von Nebenbestim­ mungen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten; es darf nicht mehr verlangt werden, als es der im öffentlichen Interesse liegende Zweck der Massnahme erfordert (RRB vom 28. Juli 1970, Imboden/Rhinow, a.a.O.). Die Auflage, über die Parzelle Nr. 963 ein öffentliches Fusswegrecht zu gewähren, kann sich offensichtlich nicht auf einen Rechtssatz stützen.